Sparerfreibetrag beim Fondssparen • Informationen 2024

Der Sparerfreibetrag für Ledige und Verheiratete und seine Entwicklung

Der Sparerfreibetrag für Ledige und Verheiratete
Der Sparerfreibetrag für Ledige und Verheiratete beim Fondssparen

Der Sparerfreibetrag gibt an, bis zu welcher Höhe die Einkünfte aus Kapitalanlagen für eine Person steuerfrei sind. Die Kapitalanlagen, für die der Sparerfreibetrag gilt, sind z.B. Dividenden, Zinseinnahmen und auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (sogenannte Spekulationsgewinne) von Fonds, Aktien, Zertifikaten und anderen Wertpapieren. Der Sparerfreibetrag wurde in den letzten Jahren immer weiter gekürzt, um die chronisch leeren Haushaltskassen zu füllen.

Bis zum 31.12.2003 galten folgende Sparerfreibeträge:

  • 1.550 Euro für Ledige
  • 3.100 Euro für Verheiratete

Mit Wirkung zum 01.01.2004 wurde der Sparerfreibetrag erstmalig auf folgende Werte reduziert:

  • 1.371 Euro für Ledige
  • 2.740 Euro für Verheiratete

Das entspricht einer Kürzung um 11,55%. Doch auch dieser gekürzte Sparerfreibetrag hat nur wenige Jahre Gültigkeit gehabt, denn ab dem 01.01.2007 wurde er erneut reduziert:

  • 750,- Euro für Ledige und
  • 1.500 Euro für Verheiratete

Gegenüber dem seit 2004 geltenden Freibetrag ist das eine erneute Kürzung von 45,30%.

Der Sparerfreibetrag wird von Anlegern häufig mit dem so genannten Freibetrag für Kapitalerträge verwechselt, auch Sparer-Pauschalbetrag genannt. Dieser Freibetrag für Kapitalerträge enthält aber neben dem Sparerfreibetrag noch die so genannte Werbungskostenpauschale:

  • 51 Euro für Ledige und
  • 102 Euro für Verheiratete

Zusammen ergeben sich also folgende Freibeträge, bis zu denen ab dem 01.01.2007 Gewinne aus Kapitalanlagen steuerfrei sind:

  • 801 Euro (also 750,- EUR + 51,- EUR) für Ledige und
  • 1.602 Euro (also 1.500,- EUR + 102,- EUR) für Verheiratete

Den Sparerfreibetrag kann man über einen so genannten Freistellungsauftrag beliebig auf verschiedene Banken, Sparkassen und Investmentgesellschaften aufteilen. Dabei muss beachtet werden, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den insgesamt möglichen Sparerfreibetrag nicht überschreitet.

Natürlich empfiehlt es sich unter steuerlichen Gesichtspunkten, die Freistellungsaufträge so zu verteilen, dass besonders dort, wo der Anleger hohe Zinseinnahmen erzielt (z.B. auf einem Tagesgeldkonto) auch der größte Teil des Freibetrages erteilt wird und das Girokonto, aus dem in der Regel kaum Zinsen resultieren, nur einen sehr geringen Freibetrag erhält.

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